§ 1 AnwendungsbereichAufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. § 2 Leistung1. Die Eventagentur ddt GmbH, im Folgenden Auftragnehmer genannt, bietet dem Veranstalter, im folgenden Auftraggeber genannt, die Dienstleistung, in seinem Namen Warenlieferungen, künstlerische Darbietungen und ähnliches zu buchen. Bestellt der Auftraggeber eine Leistung, so wird diese als Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen termingerecht durchgeführt. Alle Buchungen durch den Auftragnehmer erfolgen ausschließlich im Namen des Auftraggebers. 2. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Angebote sind stets freibleibend. 3. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine MwSt. Die Preise gelten ohne Anfahrt von Personal und Künstlern, sowie ohne Übernachtungskosten oder Catering. Der Künstler oder das Personal ist grundsätzlich vom Veranstalter mit freien Getränken und einer ortsüblichen Mahlzeit zu versorgen. Ausgenommen sind kurze Gastspiele. Die anfallenden GEMA – Gebühren und KSK-Beiträge trägt der Auftraggeber. 4. Der Auftragnehmer darf im Notfall einen gleichwertigen Ersatz zu den für den Auftrag vereinbarten Bedingungen liefern, wenn die ursprünglich vereinbarte Leistung aus Gründen höherer Gewalt oder ähnlichem nicht lieferbar ist und vor der Veranstaltung eine Absprache mit dem Auftraggeber nachweislich nicht mehr möglich ist. 5. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz. 6. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) gewährt werden. § 3 Zahlung1. Die Zahlung (Nettopreis zzgl. MwSt) hat bei gebuchtem Künstler an diesen in bar am Auftrittstag, bei Rechnungsstellung nach Veranstaltungsende innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsdatum, oder nach Zahlung eines geforderten Abschlags vor der Veranstaltung als Restbetrag innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu erfolgen. 2. Bei Durchführung der Veranstaltung durch die Eventagentur ddt GmbH wird zur Auszahlung der Künstler am Veranstaltungstag eine Vorauszahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer in Höhe von 60% des Auftragsvolumens bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig. § 4 Haftung1. Der Auftragnehmer nimmt die Leistungsterminplanung und die Durchführung eines Auftrages mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. Bei Buchung eines Künstlers oder einer Künstlergruppe, eines Dekorateurs oder eines anderen künstlerisch tätigen Dienstleisters gilt die künstlerische Freiheit. Ein Zurückbehaltungsrecht, die Aufrechnung oder Minderung steht dem Auftraggeber somit auch im Falle des Nichtgefallens nicht zu. 3. Auch bei Buchung einer anderen Dienstleistung gilt §4 Abs.2 entsprechend. § 5 Zahlungsverzug1. Bei Nichtzahlung einer geforderten Abschlagszahlung vor Veranstaltungsbeginn bis zum Ablauf des siebten Tages vor Veranstaltungsdatum gilt diese Veranstaltung als storniert und es werden Stornogebühren lt. § 7 / Ziffer 4. fällig. Die Eventagentur ddt GmbH behält sich in diesem Falle vor, die Durchführung der Veranstaltung, bzw. Buchung von weiteren Dienstleistungen zu jenem Veranstaltungsdatum abzulehnen. 2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, sowie von der weiteren Ausführung laufender Aufträge zurücktreten. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. § 6 Gewährleistungsrechte1. Eine Beanstandung ist unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Auftragsdurchführung anzuzeigen. 2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes bzw. –teilwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 3. Die Auftritte von Künstlern oder deren Produkte und Dienstleistungen unterliegen laut § IV/2. der künstlerischen Freiheit und eine Beanstandung ist somit nur bei Nichterfüllung bzw. grober Fahrlässigkeit zulässig. § 7 Rücktrittsrecht1. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom erteilten Auftrag ist bis 4 Monate vor Veranstaltungstermin ohne Folgen möglich. Ausgenommen sind Feiertage und besondere Daten, die eine lange Planung erfordern. 2. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers innerhalb des 3. Monats vor Veranstaltungstermin wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40% des Auftragswertes erhoben. 3. Innerhalb der 2. Monats 50% Stornierungsgebühr. 4. Innerhalb der 1. Monats 100% Stornierungsgebühr. 5. Ein Rücktritt seitens des Auftragnehmers ist bis zu 3 Monaten vor Veranstaltungstermin ohne Folgen möglich. Danach verpflichtet sich der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein gleichwertiges Angebot zu machen. 6. Sollte ein vom Auftraggeber bestellter Künstler am Auftragstage nachträglich zu einer Fernseh- oder Rundfunkaufzeichnung oder ähnlichem geladen sein, so wird er von seiner Auftrittspflicht entbunden und der Auftragnehmer verpflichtet sich zu gleichwertiger Ersatzlieferung. § 8 Eigentum, Urheberrecht1. Ein für eine Veranstaltung von der Eventagentur ddt GmbH entwickeltes Konzept oder Angebot ist grundsätzlich nur für den Auftraggeber bestimmt und eine Weitergabe an Dritte, insbesondere andere Anbieter sowie die eigene Nutzung zur Durchführung einer Veranstaltung ist untersagt. Sollte der Auftraggeber zuwider handeln, wird eine Urheberrechtsgebühr von 500,- € fällig. 2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. 3. Das Mitschneiden von Darbietungen auf Tonträgern oder Video bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Dienstleisters/Künstlers. 4. Eine Kontaktaufnahme zu einem vom Auftragnehmer vermittelten Künstler oder Dienstleister ist der Agentur vorbehalten und darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Agentur vom Auftraggeber vorgenommen werden. § 9 Verpflichtungen des Auftraggebers1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Bedingungen zur Durchführung der Veranstaltung inkl. Einholen aller Genehmigungen und Erfüllung aller behördlichen Auflagen zu schaffen. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, überlassene Gegenstände des Auftragnehmers sachgerecht zu nutzen und übermäßige Inanspruchnahme zu vermeiden, sowie sie gegen Feuer, Wasserschaden, Einbruchdiebstahl und sonstiges Abhandenkommen zu schützen. Für abhanden gekommenes oder defektes Material, sowie unsachgemäßer Nutzung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer angegebene Stromversorgung zu gewährleisten. Jegliche Nutzung zu gesetzwidrigen Zwecken, seien sie straf-, öffentlich- oder zivilrechtlicher Natur, ist untersagt. 3. Der Veranstalter haftet auf Schadensersatz bei Eintritt von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Er haftet auch für alle im Zuge der Veranstaltung verursachten Schäden an über den Auftragnehmer gemieteten Mietgegenständen und Räumen sowie deren Inventar und Einrichtungen. Alle gemieteten Gegenstände sind während der Vertragsdauer nicht durch den Auftragnehmer versichert. Der Auftraggeber hat für entsprechende Versicherungen, z. B. eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, zu sorgen. 4. Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat dem Auftragnehmer die Feststellung und Beseitigung der Mängel zu ermöglichen und zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu ermöglichen. Liegen etwaige Schäden oder Störungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Aufwendungen zu berechnen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind. 5. Die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte sind nur zulässig, wenn sie vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Eine fehlende Vereinbarung entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme durch Dritte. §10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 3. Diese Bedingungen gelten seit 01.07.2016 |